§ 6 Heimaturlaubsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

§ 6.

(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten der billigsten Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort nach Wien und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin- und Rückreise die Kosten für unbegleitetes Übergepäck von insgesamt 40 kg oder für begleitetes Übergepäck von insgesamt 20 kg zu ersetzen.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß § 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.

Schlagworte

Urlaub, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12099910

alte Dokumentnummer

N61982172940

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