§ 6 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Einrechnungszeiten und Unterbrechung der Ausbildung

§ 6.

(1) Die Ausbildung ist, ausgenommen Abs. 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Folgende Zeiten sind in die Ausbildungszeit einzurechnen und gelten nicht als Unterbrechung der Ausbildung:

  1. 1. Ferien im Ausmaß von jährlich acht Wochen, wobei jährlich vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind, und
  2. 2. Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten, wie Übersiedlung, Verehelichung der/des Studierenden oder eines nahen Angehörigen oder Tod naher Angehöriger, in der Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildungszeit.

(3) Versäumen Studierende auf Grund von Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten gemäß Abs. 2 Z 2 Unterrichtsfächer und Praktika, die in Blockform abgehalten werden, kann die Prüfungskommission, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, eine der versäumten Ausbildungszeit entsprechende Ausbildungsverlängerung festsetzen.

(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen möglich:

  1. 1. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß den Bestimmungen über den Mutterschutz,
  2. 2. für die Dauer des Elternkarenzurlaubes sowie
  3. 3. für die Dauer der Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes.

Schlagworte

Erkrankungszeit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138317

alte Dokumentnummer

N8199530411L

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