Strafbemessung und Absehen von der Strafe
§ 6.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung, so ist bei der Strafbemessung auf die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.
(4) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061225
alte Dokumentnummer
N4198511415A
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