§ 6 HCV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Masterarbeiten

§ 6.

(1) Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien oder –lehrgängen anzufertigen sind. Sie sollen dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158203

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