§ 6. Vermögensrechtliche Bestimmungen.
Mit Bundesmitteln aufgeschlossenes Hafengelände und mit Bundesmitteln errichtete Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen dürfen nur veräußert werden, wenn sie für den Hafenbetrieb dauernd entbehrlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145519
alte Dokumentnummer
N9195541730L
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