§ 6 Gütezeichenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1942

ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen dürfen bis zum 30. November 1942 weiterangebracht und weitergeführt werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm ermächtigte Stelle, für die Ernährungswirtschaft der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmten Stellen können die Frist auf Antrag verlängern.

ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992

Schlagworte

Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011249

Dokumentnummer

NOR12145037

alte Dokumentnummer

N9194241576L

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