§ 6 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2009

Auskunftspflicht

§ 6.

(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über

  1. 1. Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  2. 2. alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  3. 3. Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 4) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
  4. 4. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:

  1. 1. bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,
  2. 2. bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 4 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3,
  3. 3. bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.

(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (BGBl. II Nr. 210/2003) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40105532

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)