Qualifikation der Lehrkräfte
§ 6.
Als Lehrkräfte sind Personen zu bestellen, die
- 1. das erforderliche Fachwissen für das jeweilige Lernfeld gemäß Anlagen 2 bis 4 durch eine facheinschlägige wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation nachweisen und
- 2. pädagogisch geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40073171
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