§ 6 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Jahreswerte

§ 6

Jeweils zum angeführten Stichtag bzw. für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sind über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern
  1. a) die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
  2. b) die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  3. c) die Anzahl der Endverbraucher (Kunden) zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Netzebenen;
  4. d) die Anzahl der Hausanschlüsse zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach Netzebenen sowie andererseits nach aktiven und inaktiven Hausanschlüssen;
  5. e) die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen;
  6. f) die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
  7. g) die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  8. h) die Abgabe an Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Netzebenen;
  1. 2. von den Versorgern
  1. a) die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie andererseits nach Bundesländern;
  2. b) die Anzahl der zum 31. Dezember 24 Uhr versorgten nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;
  3. c) die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
  4. d) die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  1. 3. von den Erdgasunternehmen die importierten Erdgasmengen untergliedert nach Herkunfts-(Produktions-)Ländern.

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