§ 6 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 6.

Die technischen Beamten bei dem Ministerium des Innern und bei den politischen Landesbehörden bilden eigene unter der Leitung von technischen von einander unabhängigen Vorständen gestellte Departments dieser Behörden, welchen sie, als Bestandtheile derselben, einverleibt sind, ohne nach Außen hin für sich allein und im eigenen Namen einen dienstlichen Verkehr pflegen zu können oder sonst als selbständige Behörden oder Amtsabtheilungen zu erscheinen.

Bei dem Ministerium des Innern werden drei solche technische Departments bestellt, wovon eines die scientifisch-technischen Agenden des Straßen- und Wasserbaues, das andere die des Hochbaues und der höheren Architektur, das dritte die technisch-ökonomischen Geschäfte aller Baufächer zu besorgen hat.

Bei den Statthaltereien haben je zwei solcher Departments zu bestehen, eines für die eigentlich technischen, das andere für die ökonomischen Agenden des Bauwesens.

Die Personalangelegenheiten der angestellten Techniker, das Gebührenwesen derselben und die auf die Kanzlei- und Amtserfordernisse des Baudienstes bezüglich Geschäfte werden in administrativen Departments des Ministeriums oder der Landesstellen, nach Umständen im Einvernehmen mit den technischen Departmentsvorstehern erlediget.

Schlagworte

Kanzleierfordernis, Bestandteil, Amtsabteilung, Straßenbau, Stadthalterei

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027600

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