§ 6 Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 6.

Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
  2. 2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
  3. 3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;
  4. 4. Dirigieren eines Blasorchesters.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008664

Dokumentnummer

NOR12103532

alte Dokumentnummer

N6198811032E

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