§ 6.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten
- 1. das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder
- 2. einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand
auszuwählen.
(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.
(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre" zu prüfen.
(4a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
- 1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
- 2. des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)
ersetzt.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.
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