Zulassung zur Grundausbildung
§ 6.
(1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Rechnungshof gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung sind die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsveranstaltungen für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:
- 1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: 12 Monate
- 2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3: 6 Monate
- 3. A5 bzw. v4/1: 3 Monate
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20002911
Dokumentnummer
NOR40044802
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
