§ 6 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Zulassung zur Grundausbildung

§ 6.

(1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Rechnungshof gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung sind die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsveranstaltungen für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:

  1. 1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: 12 Monate
  2. 2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3: 6 Monate
  3. 3. A5 bzw. v4/1: 3 Monate

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044802

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