§ 6 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 6.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ausbildungsleiter und zwei Stellvertreter, die Leiter des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges und die Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestellen.

(2) Dem Ausbildungsleiter obliegen neben der Leitung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges. Er hat auch die gemäß § 4 vorgesehene praktische Verwendung des Kandidaten in die Wege zu leiten.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098327

alte Dokumentnummer

N61978111240

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