§ 6 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

§ 6.

(1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der „Atemspende“ sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.

(2) Eine praktische Prüfung ist abzulegen

  1. 1. im statistischen Dienst;
  2. 2. im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40037824

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