§ 6.
(1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002075
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