§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Schriftliche Prüfung

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen Verwendung des Prüfungskandidaten entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern fest.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099899

alte Dokumentnummer

N61982116310

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