§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Dienstprüfung

§ 6.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12099079

alte Dokumentnummer

N61979114340

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