zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6.
Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung und das Selbststudium erforderliche Hilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008614
Dokumentnummer
NOR12102583
alte Dokumentnummer
N61986188790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)