zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als zwölf Bedienstete in Betracht, so kann der Lehrgang um längstens ein Jahr verschoben werden. Deshalb zurückgestellte Bedienstete sind im folgenden Kalenderjahr vorzugsweise zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Bedienstete vorzugsweise zu berücksichtigen, die an einem früheren Lehrgang aus Platzgründen nicht teilnehmen konnten.
(3) Der mehrmalige Besuch eines Ausbildungslehrganges ist unzulässig. Hat jedoch ein Teilnehmer mehr als ein Drittel der Vortragsstunden versäumt, ist die Zuweisung (die Zulassung) durch das Bildungszentrum zu widerrufen. Dieser Bedienstete ist von der zuständigen Finanzlandesdirektion zum nächstfolgenden Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen neu einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008834
Dokumentnummer
NOR12106490
alte Dokumentnummer
N6199224294J
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