§ 6 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kreditnehmergruppen

§ 6

(1) Ein Solidarkreditrahmen liegt vor, wenn ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur Ausnützung eingeräumt wird.

(2) Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Kreditnehmer gemäß Abs. 1 als eine Kreditnehmergruppe, für die die Großkredit- und die Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Kreditnehmer ist die Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, daß sie Angehörige der Kreditnehmergruppe sind, zu melden.

(3) Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Kreditnehmer über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, so gelten die Kreditnehmer nicht als Kreditnehmergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Kreditnehmer eine Stammdaten- und eine Großkreditmeldung zu erstatten. Die Großkreditmeldung hat die wahrscheinlichste Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Kreditnehmer zu beinhalten.

(4) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite, Kreditrahmen oder Promessen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, gilt diese Gesellschaft als Kreditnehmergruppe und kommt Abs. 2 zur Anwendung.

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