§ 6 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

§ 6. Übergang von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft in das Miteigentum mehrerer an der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligten Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Miteigentumsanteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, mit dem er am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum einer an der offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteiles nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft in das Alleineigentum eines Gesellschafters über, so gilt Abs. 1, zweiter Satz entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstückes von einer offenen Handelsgesellschaft oder von einer Kommanditgesellschaft auf eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesellschafter – im Falle der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der offenen Handelsgesellschaft oder an der Kommanditgesellschaft durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft vereinbart worden ist.

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Personengesellschaft, Strukturverbesserung, Umwandlung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042575

alte Dokumentnummer

N3195512274S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)