Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Bescheide und sonstige Erledigungen
§ 6.
(1) Die Urschrift des Bescheides ist vom Senatsvorsitzenden mit dem Tag zu unterfertigen, an dem er beschlossen wurde. Im Bescheid sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers und allfälliger mitbeteiligter Parteien anzuführen.
(2) Die Ausarbeitung des Bescheides obliegt dem Berichterstatter. Wurde dessen Erledigungsentwurf nicht zum Beschluß erhoben, kann der Senatsvorsitzende die Ausarbeitung des Bescheides an sich ziehen oder dem dritten Senatsmitglied übertragen.
(3) Alle Erledigungen sind als solche der Berufungskommission auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10008929
Dokumentnummer
NOR12109713
alte Dokumentnummer
N6199442619J
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