Theoretische Prüfung
§ 6.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Gleisbautechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012922
Dokumentnummer
NOR40270260
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