§ 6 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Theoretische Prüfung

§ 6.

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Gleisbautechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270260

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