§ 6 Giftliste-MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1999

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/411/A).

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