§ 6 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6.

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

  1. 1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,
  2. 2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
  3. 3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
  4. 4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

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