§ 6 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verbundene Gewerbe

§ 6

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

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