§ 6 GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 126/2025

§ 6.

In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

20012871

Dokumentnummer

NOR40269159

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