Zweites Hauptstück
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und Errichtung der Agentur
Erster Abschnitt
Bundesamt für Ernährungssicherheit
§ 6.
(1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
- 1. Düngemittelgesetz 1994,
- 2. Futtermittelgesetz 1999,
- 3. Pflanzenschutzgesetz 2011,
- 4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
- 5. Pflanzgutgesetz 1997,
- 6. Saatgutgesetz 1997,
- 7. Sortenschutzgesetz 2001 und
- 8. Vermarktungsnormengesetz.
(2) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Behörde die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
(4) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel “Direktor des Bundesamtes für Ernährungssicherheit".
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Der Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen.
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(7) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den “Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit" sind insbesondere kundzumachen:
- 1. Verlautbarungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze,
- 2. der Tarif gemäß Abs. 6.
- Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze begleiten.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40151933
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