§ 6 Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1965

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)

§ 6.

Das Gutachten ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist gleichzeitig allen Mitgliedern des Beirates und ihren Stellvertretern zuzustellen.

Schlagworte

Rentenanpassung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10008204

Dokumentnummer

NOR40007398

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