§ 6 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 6.

(1) Der Konkurskommissär hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung durch eine Kundmachung zu verlautbaren, daß die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen vierzehn Tagen ihre Erinnerungen anbringen können. Zugleich ist die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

(2) Die Kundmachung ist in der für die genossenschaftlichen Bekanntmachungen bestimmten Form, nach Ermessen des Konkurskommissärs auch in sonst geeigneter Weise zu veröffentlichen und nach dieser Veröffentlichung durch Anschlag bei Gericht zu verlautbaren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle in Anspruch genommenen Genossenschafter sind überdies unmittelbar zu benachrichtigen.

(3) Die rechtliche Folge der Benachrichtigung tritt durch den Anschlag bei Gericht ein.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277835

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