§ 6 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Auswahlverfahren

§ 6.

(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus

  1. 1. der Vorprüfung,
  2. 2. der Auswahlprüfung und
  3. 3. der Aufnahmeprüfung.

(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten

  1. 1. im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
  1. a) der Taktik, einschließlich der Versorgung, und
  2. b) des allgemeinen militärischen Wissens,
  1. 2. im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre

und

  1. 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.

(3) Die Bewertung hat zu erfolgen

  1. 1. im Zuge der Vorprüfung durch
  1. a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
  2. b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
  1. 2. im Zuge der Auswahlprüfung durch
  1. a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
  2. b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
  3. c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre

und

  1. 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
  1. a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
  2. b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
  3. c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
  4. d) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.

(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.

(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156231

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