§ 6 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 6.

(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,

  1. 1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42, 85 Abs. 2 und 127 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
  2. 2. die im Rahmen des Ausgangsvormerkverkehrs im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, wieder eingeführt werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 ist nicht anzuwenden,
  3. 3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.

(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß § 4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß § 3 oder im Bescheid gemäß § 4 anzuführen.

(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß § 4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.

(6) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1955 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Ware in das Zollgebiet zu verständigen.

Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,

BGBl. Nr. 644/1988

Schlagworte

BGBl. Nr. 129/1955

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004524

Dokumentnummer

NOR12049280

alte Dokumentnummer

N3198718187R

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