zu Abs. 1 letzter Satz: nunmehr § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962
Berechnung der Gebühren, Stundung.
§ 6.
(1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.
(3) Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.
zu Abs. 1 letzter Satz: nunmehr § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10002030
Dokumentnummer
NOR12026943
alte Dokumentnummer
N2196214583T
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