§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind zur Gänze oder teilweise wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, zur Gänze oder teilweise weggefallen sind.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 Abs. 2,
- 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 4,
- 3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 1,
- 4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 2,
- 5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006655
Dokumentnummer
NOR12072616
alte Dokumentnummer
N5198012449I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)