§ 6 GATT-Durchführungsgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 6.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind zur Gänze oder teilweise wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, zur Gänze oder teilweise weggefallen sind.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 Abs. 2,
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 4,
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 1,
  4. 4. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 2,
  5. 5. im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006655

Dokumentnummer

NOR12072616

alte Dokumentnummer

N5198012449I

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