Netzrechnungslegung
§ 6
(1) Nach erfolgter Ablesung am Ende einer Abrechnungsperiode ist vom Verteilernetzbetreiber fünfzehn Arbeitstage nach Ende der Abrechnungsperiode eine Rechnung zu legen und dem Netzbenutzer im Falle getrennter Rechnungslegung umgehend zu übermitteln.
(2) Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrechnungssystems binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens um Rechnungskorrektur korrigiert und in korrigierter Form dem Netzbenutzer umgehend übermittelt, sofern dem Verteilernetzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen vorliegen.
(3) Sollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln.
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