§ 6 Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Durchführung der Erhebung

§ 6

(1) Die Befragung gemäß § 5 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

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