§ 6 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1990

§ 6

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 5 Milliarden Schilling mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 5 Milliarden Schilling an Kapital und 5 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 2 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
  3. c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der in Abs. 4 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) beträgt.

(4) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 3 lit. d ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zins- und Tilgungszahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.

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