§ 6 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Erhebungen zum 15. Oktober

§ 6

Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie den jeweiligen Jahresbezug;
  2. 2. von den Großabnehmern zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort:
  1. a) Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en),
  2. b) die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung) unter Angabe der jeweiligen Gewichtung bezogen auf den Jahresgasverbrauch,
  3. c) Leistungs- und Mengenangaben zum Gasverbrauch in den letzten zwölf Monaten,
  4. d) die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas durch andere Energieträger unter Angabe insbesondere der einsetzbaren Energieträger, der maximal möglichen Verringerung der Bezugsleistung von Erdgas, der Vorlaufzeit für die Umstellung sowie etwaiger technischer und anderer Einschränkungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)