§ 6 FZGV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 6

§ 6. Die Gebühr beträgt

1. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .................. 650 S,

2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses

oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ................... 200 S,

3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) ............. 1 400 S,

4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2

FZG) ................................................ 1 100 S,

5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von

Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) ................. 1 200 S,

6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden

Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

andere Tarifpost angewendet werden kann ............. 150 S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)