§ 6 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

§ 6

(1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8),
  2. b) Vertreter der Universitäten (§ 11 des Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden,
  3. c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  4. d) je ein Vertreter der Akademie der Bildenden Künste und jeder Kunsthochschule,
  5. e) vier vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. 1 § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,
  6. f) ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 106 des Universitäts-Organisationsgesetzes),
  7. g) ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  8. h) je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

    Die in den lit. b bis h angeführten Vertreter sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu bestellen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;
  2. b) die Beschlußfassung über den Bericht nach § 4 Abs. 1 lit. c;
  3. c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
  4. d) die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie die Beschlußfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;
  5. e) die Entsendung der im § 7 Abs. 1 lit. b, c und d angeführten Vertreter

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, unbeschadet des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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