§ 6 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Stiftungsvorstand

§ 6.

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen.

(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen.

(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048172

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