§ 6 FruchtsaftV

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Zugelassene Behandlungen und Stoffe

§ 6.

Zur Herstellung der im § 1 Z 5 bis 8 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 2 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:

  1. 1. mechanische Extraktionsverfahren;
  2. 2. die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers (“in-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 5 lit. a und b entsprechen;
  3. 3. bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
  4. 4. pektolytische Enzyme;
  5. 5. proteolytische Enzyme;
  6. 6. amylolytische Enzyme;
  7. 7. Speisegelatine;
  8. 8. Tannine;
  9. 9. Bentonite;
  10. 10. Kieselsol;
  11. 11. Kohle;
  12. 12. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen;
  13. 13. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)