§ 6 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Sicherheitsplättchen

§ 6.

Die zur Sicherung der Freistempelmaschine dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Plombe, Plombierung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047712

alte Dokumentnummer

N31982171670

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