§ 6 Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2016

Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Organisationsentwicklung

§ 6.

(1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.

(2) Struktur- und Reorganisationsprogramme haben bestmöglich auf die Zielsetzungen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

(3) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20009731

Dokumentnummer

NOR40188468

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