§ 6 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1998

§ 6

§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der

automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der

automationsunterstützten Datenübertragung festhält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)