§ 6.
- a) die Wahl seines Vorsitzenden;
- b) die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die von anderen Organen des Institutes;
- c) die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates, des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
- d) die Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm des Institutes nach Anhören des Fachbeirates:
- e) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans und den Rechnungsabschluß;
- f) die Beschlußfassung über den Jahresbericht des Geschäftsführers und die Vorlage des Berichtes an den Bundeskanzler.
(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131858
alte Dokumentnummer
N8197339756L
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