§ 6 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

§ 6.

(1) Dem Kuratorium obliegt:

  1. a) die Wahl seines Vorsitzenden;
  2. b) die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die von anderen Organen des Institutes;
  3. c) die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates, des Geschäftsführers und seines Stellvertreters;
  4. d) die Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm des Institutes nach Anhören des Fachbeirates:
  5. e) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans und den Rechnungsabschluß;
  6. f) die Beschlußfassung über den Jahresbericht des Geschäftsführers und die Vorlage des Berichtes an den Bundeskanzler.

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131858

alte Dokumentnummer

N8197339756L

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