Verpackung
§ 6.
(1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40151812
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