§ 6 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusatzstoffe und Vormischungen

§ 6.

Es ist verboten,

  1. 1. Zusatzstoffe, die nicht zugelassen sind, oder
  2. 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nicht den in der Verordnung gemäß § 7 Z 2 gesetzten Anforderungen entsprechen, oder
  3. 3. Zusatzstoffe und Vormischungen entgegen der Beschränkung der Verordnung gemäß § 7 Z 3 in Verkehr zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136743

alte Dokumentnummer

N8199331596J

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