§ 6 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 6

§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der Tiere zu erwarten ist und die sofortige Schlachtung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist.

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